Satzung
§ 1 Name, Sitz§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
„Rutengänger-Verband ‑ Baden‑Württemberg e. V.“
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Waldbronn.
- Die Aktivitäten des Vereins im Sinne des § 2 erstrecken sich auf alle Bereiche der Geobiologie, der Geomantie und der Radiästhesie.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1.10. eines Jahres.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein fördert Maßnahmen, die einem wirkungsvollen Schutz des Lebens und der Umwelt dienen. Er hilft Reize aus der Umwelt für Mensch, Tier und Pflanze zu erkennen und damit leben zu lernen.
- Der Verein bemüht sich um bessere Lebensbedingungen durch Aufklärung und Bewusstseinsänderung, er regt zur naturverbundenen Lebensgewohnheit an, unterstützt das Gesundheitswesen durch Prophylaxe und durch Harmonisierung von Körper ‑ Seele ‑ Geist.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
b) Errichtung von geobiologischen Lehrpfaden
c) Unterhaltung einer Schule (kann auch im Bedarfsfalle eine private
Einrichtung sein) mit fachlicher Fortbildung der Mitglieder auf dem
Gebiet der Radiästhesie, insbesondere Geologie, Geomantie, Kosmos,
Physik, Chemie, Ökologie, Biologie, Prophylaxe, Mythos.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 51 ff.). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte und der Satzung.
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, sind jedoch beitragsfrei. Nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können Ämter im Verein bekleiden, nur ihnen steht auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht zu.
- Das Mitglied hat die Pflicht, unter gegenseitiger Achtung und zum Wohle aller Mitglieder, dem Vereinszweck keinen Schaden zuzufügen, den Verein zu fördern und nach außen positiv zu vertreten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- t dem Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den 1. Vorsitzenden; sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied, das gröblich oder wiederholt gegen die Interessen des Vereins, insbesondere gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören, Vertretung ist möglich.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Der Ausschluss wird wirksam, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim 1. Vorsitzenden einlegt. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. - Ein Mitglied, das seine Mitgliedsbeiträge trotz zweiter, schriftlicher Aufforderung, (diese mit Hinweis auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft), nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden. Ausstehende Beiträge sind sofort zur Zahlung fällig.
§ 6 Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung (§ 7)
- Der Vorstand (§ 8)
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.
- Der Vorstand beschließt, wo die Mitgliederversammlung stattfindet.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 6 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einberufen, wobei die Tagesordnung mitzuteilen ist. Anträge zur Tagesordnung können von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern schriftlich bis zu zwei Wochen (Datum des Poststempels) vor Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung im Sinne der § 32 ff. BGB sind:
a) Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des
1. Vorsitzenden und den geprüften Kassenbericht sowie die Entlastung des Vorstandes.
Wahl und Abberufung von 1. Vorsitzenden
2. stellv. Vorsitzenden
3. Schriftführer
4. Kassenwart
5. 1 Beirat mit bis zu 3 Personen
6. zwei Rechnungsprüfer, sie haben Kassengeschäfte des Vereins
laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu
berichten.
c) Feststellung des Haushaltsplans.
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und fördernde Mitglieder.
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
f) Satzungsänderungen.
g) Entscheidung über eine eingelegte Berufung gegen einen
Mitgliedsausschluss.
h) alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung anderweitig zugewiesen sind.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig hält, oder 33 % der Mitglieder dies beantragen. Es gelten die Fristen wie unter § 7 Abs. 3.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Jedes ordentliche oder Ehrenmitglied hat eine Stimme.
Bei Beschlüssen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden, im Falle von Stimmengleichheit findet bei Wahlen eine Stichwahl statt. Im Übrigen gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. - Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 20 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
- Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmergebnisse, mit der sie gefasst sind, enthält. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Amtsträger zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig eingetragen hat.
- Alle Mitglieder, die für ein Amt gewählt sind, verpflichten sich, ihre Tätigkeit im Sinne der Satzung und der Radiästhesie auszuüben und ihr Wissen den Mitgliedern zu vermitteln. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Scheidet eines dieser Mitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl auf den Rest der Amtszeit.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) stellv. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) 1 Beirat mit bis zu 3 Personen
2. Der Vorstand führt und leitet den Verein und bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit mit Bindung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Ihm obliegt insbesondere:
a) Die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung
b) einzelne Mitglieder für Vereinsangelegenheiten zu beauftragen, die Einstellung und Entlassung von Vereinsangestellten im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsvorschlages
c) die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel nach Maßgabe des Haushaltvoranschlages und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) die Herstellung und Pflege von Kontakten zu Gleichgesinnten.
3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass:
a) der Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berufen ist und
b) dass beide an Beschlüsse des gesamten Vorstandes gebunden sind.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand erarbeitet eine Ausbildungs‑ und Prüfungsordnung.
7. Der Vorstand erarbeitet eine Gebührenordnung
8. Der Vorstand erarbeitet eine Datenschutzrichtlinie
9. Der Vorstand erarbeitet eine Lehrpfadführungsrichtlinie
§ 9 Satzungsänderungen
1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beschlüssen
1. Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom geschäftsführenden Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse, Telefon, Geburtsdatum, Beruf, Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
2. Eine Datenschutzrichtlinie ist zu verabschieden.
§ 12 Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden, wobei 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden, es sei denn, die Mitgliederversammlung trifft im Auflösungsbeschluss eine andere Regelung.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung, oder Erziehung oder Gesundheitswesen.
§ 13 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom
12. November 2017 beschlossen worden und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Waldbronn, den 12. November 2017
Der Geschäftsführende Vorstand